1977 hat Lucasfilm mit Star Wars einen überraschenden Erfolg erzielt, der seitdem fünf weitere Filme und eine Merchandising-Industrie in Milliardenhöhe ins Leben gerufen hat.

Andrew Ainsworth arbeitete in Großbritannien an den bedrohlichen und mittlerweile kultigen, weißen Helmen der Imperialen Armee. Er arbeitete dabei hauptsächlich auf Basis von Zeichnungen, die ihm zur Verfügung gestellt wurden, sowie eines Ton-Modells, das von einem seiner Nachbarn angefertigt wurde. Nun verkauft Ainsworth Nachbildungen dieser Helme, was auf Missfallen seitens Lucasfilm, eines der ersten Unternehmen, das ein umfangreiches Geschäft mit Film-Merchandising gemacht hat, stieß.
Standardmäßig wurde in den USA ein Urheberrechtsverletzungsurteil in Höhe von 20 Millionen US-Dollar zu Gunsten von Lucasfilm ausgesprochen, nachdem Ainsworth keine Verteidigung für sein Handeln an heuerte. Es bedurfte der Aufnahme des Falles in Großbritannien, um herauszustellen, dass Ainsworths Produktion und Verkauf der Helmnachbildungen eine Urheberrechtsverletzung in Bezug auf das Helmdesign darstellt. Lucasfilm wollte auch in England das amerikanische Urteil gegenüber Ainsworth geltend machen. Der Oberste Gerichtshof lehnte die Klage gegen die Urheberrechtsverletzung mit der Begründung ab, dass es sich bei den Helmen nicht um ein künstlerisches Werk oder eine Skulptur handle und damit nicht unter den britischen Urheberrechtsschutz fällt. Das lokale Urteil begünstigte jedoch die amerikanische Rechtsprechung, indem es Ainsworth untersagt wurde, die Helme in den USA zu bewerben und zu verkaufen. Das Berufungsgericht hingegen, hob das Urteil des Obersten Gerichtshofes auf und setzte damit das Verbot, die Helme in den USA zu vermarkten, außer Kraft. Darüber hinaus wurde der Entscheidung zugestimmt, dass die Helme gemäß des britischen Rechtssystem nicht dem Urheberschutz unterliegen.
„Muss oder sollte dieses Gericht die Rechtsprechung akzeptieren, die es Lucasfilm ermöglicht das amerikanische Urheberrecht gegenüber Herrn Ainsworth für das, was er getan hat und in Bezug auf den Vertrieb in die USA zu tun droht, durchzusetzen?“, fragte der Richter des Berufungsgerichts. Die Richter Rix, Jacob und Patten betrachteten vorherige Fälle zu diesem Thema und äußerten in einem gemeinsam ausgestellten Urteil, dass es „keine verbindliche Befugnis“ in diesem Bereich gäbe.
„Die Verletzung eines Urheberrechts (speziell eines Urheberrechts, das weitestgehend nicht harmonisiert ist), ist im Wesentlichen eine lokale Angelegenheit, unter Einbeziehung der lokalen Richtlinien und des öffentlichen lokalen Interesses. Es ist eine Angelegenheit für die örtlichen Richter“, sagten sie. „Eine Vollstreckung kann mit den Urheberrechtsgebungen verschiedener Länder kollidieren. Dieser Fall ist ein gutes Beispiel dafür. Das Ergebnis der gerichtlichen Verfügung (des Obersten Gerichtshofes) ist, dass der Angeklagte davon abgehalten wird Handlungen in diesem Land vorzunehmen, die laut der hiesigen Gesetzgebung legal sind, weil das amerikanische Recht besagt, dass diese Handlungen nicht rechtmäßig sind.“
Weiter sagten sie, dass die Regierungen und nicht die Gerichte entscheiden sollten, welche Schritte unternommen werden sollten, um sich der Verflechtungen der verschiedenen Rechtsordnungen anzunehmen. „Es ist ganz klar, dass diejenigen, die von den internationalen Vereinbarungen zum Urheberrecht betroffenen sind, darauf verzichtet haben, ein System für die internationalen Urheberrechtsprozesse vor den Gerichten eines einzelnen Staates aufzustellen“, sagten Sie. „Es hätte in Bezug auf Urheberrechtsstreitigkeiten ein System zur gegenseitigen Anerkennung des Gerichtsstands und der Urteilsfindung aufgestellt werden sollen, was jedoch nicht erfolgt ist.“
„Wir kommen zu dem Schluss, dass im Sinne einwandfreier Verfahren eine vermeintliche, internationale Rechtsprechung in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen nicht existiert. Wenn sie jemals erschaffen wird, sollte sie mittels eines Vertrages, inklusive aller gegenseitigen Anerkennungen, Rechtsabhängigkeiten und so weiter, festgelegt werden. Kein Richter sollte sich anmaßen, in diesem Kompetenzenbereich zu urteilen.“
Lucasfilm argumentierte, dass die Helme durch das britische Urheberrechtsgesetz geschützt werden sollten und dass das Urheberrecht bei ihnen liegt. Das Berufungsgericht erklärte sich mit der Ansicht des Obersten Gerichtshofes einverstanden, dass die Helme nicht urheberrechtlich geschützt werden können, da es sich weder um eine künstlerische Arbeit noch um Skulpturen handelt.
„Das Ergebnis meiner Analyse ist, dass es nicht möglich oder sinnvoll ist, zu versuchen eine umfassende oder ausschließliche Definition für den Begriff 'Skulptur' zu finden, die ausreicht, um den Sachverhalt in jedem erdenklichen Fall zu ermitteln“, sagten sie. „Obwohl dies der Anwendung des Elefantentests nahe kommt, bei dem es heißt eine Sache zu erkennen, sobald man sie sieht, ist es in diesem Bereich fast unumgänglich. Daher sind wir der Meinung, dass der Richter richtig gehandelt hat, indem er den multi-faktoriellen Ansatz angewendet hat.“
Ainsworth hatte ebenfalls argumentiert, dass die Helme urheberrechtlich geschützt sind, aber dass er dieses Urheberrecht besitzt, weil er seine Arbeit geleistet hat, ohne dass ein formelles Abkommen in Bezug auf das Abtreten des Urheberrechts an Lucasfilm zu Grunde lag. Das Berufungsgericht sagte, dass selbst wenn die Helme urheberrechtlich geschützt gewesen wären, das Urheberrecht nicht bei Ainsworth liegen würde.
„Die Frage, die objektiv beantwortet werden muss und die auf keine Weise damit zusammenhängt, was sich die jeweiligen Parteien gedacht haben ist, wie sich die beteiligten Personen geeinigt hätten, wenn die Frage nach Lizensierungsmöglichkeiten aufgekommen wären“, sagten sie. „Wir sind uns einig, dass unter diesen Umständen niemand darauf gekommen wäre, dass Herr Ainsworth die (notwendigerweise begrenzten) Urheberrechte behält. Wir sind der Meinung, dass eine Pflicht zur Absprache über die Zuteilung (des Urheberrechts) bestand. Es war ebenfalls zumutbar und es wurde nichts in den geschäftlichen Vereinbarungen, wie z. B. in den Preisen, die damals getroffen wurden, vermerkt, das darauf hingewiesen hätte, das es unangemessen ist.“
Ein vorheriger Fall hatte den Grundsatz aufgestellt, dass das Gericht eines fremden Landes auch Einfluss auf Großbritannien haben kann, „falls der Angeschuldigte zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in dem fremden Land gegenwärtig war“, sagten die Richter. Lucasfilm versuchte das Argument vorzubringen, dass Ainsworths Internetseite als 'Präsenz' in den USA anzusehen ist.
Das Berufungsgericht wies dieses Argument zurück. "Im Gegenzug könnte man sagen, dass allein die Allgegenwart des Internets zeigt, dass eine solche Präsenz nicht einfach erschaffen werden kann, wenn sie nicht innerhalb der Zuständigkeit oder Jurisdiktionen liegt, in denen sich Webseitenbetreiber auf bereits bestehenden Gesetzmäßigkeit und einer gewissen Loyalität berufen können, die durch unsere Rechtsprechung anerkannt wurde ", sagten die Richter.


Kommentare
Es geht hier gar nicht um IT
Würde auch gerne wissen was das alles mit IT zu tun hat
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